Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr Nickenich e. V.
Satzung
Ausgabe C
Änderungs-Status
| Ausgabe |
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Datum |
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A |
Grundausgabe bei der Vereinsgründung |
12. Dez.
1993 |
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B |
Änderung § 11
Streichung in Abschnitt g)
von 1 Beisitzer der Ehrenmitglieder |
27. Jan.
1994 |
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C |
- Einfügen eines Deckblattes
- Einfügen Änderungs-Status nach dem Deckblatt
- Änderung § 11 Abschnitt (1) a) bis e) neben den
Feuerwehrangehörigen können auch
Mitglieder der Altersabteilung in diese
Vorstandsfunktionen gewählt werden.
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25. Jan.
2007 |
§ 1 Name, Sitz, Rechtsform
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Der Verein trägt den Namen "Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr Nickenich".
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Er hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins.
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Der Sitz des Vereins ist Nickenich.
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Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Andernach eingetragen werden.
§ 2 Zweck des Vereins
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Der Verein hat die Aufgabe, den Feuerwehrgedanken nach dem gültigen Landesgesetz über den
Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz zu fördern.
Dieser Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht
durch
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durch ideelle und materielle Unterstützung des Feuerwehrwesens in der Gemeinde,
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durch die Wahrnehmung der sozialen Belange der Mitglieder, insbesondere der Feuerwehrangehörigen,
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durch die Betreuung der Jugendfeuerwehr,
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durch die Beratung der Aufgabenträger in Fragen des Brandschutzes, der Allgemeinen Hilfe
und des Katastrophenschutzes,
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durch Öffentlichkeitsarbeit
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Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
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Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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Der Verein ist politisch und religiös neutral.
§ 3 Mitglieder des Vereins
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Feuerwehrangehörige
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Mitglieder der Altersabteilung
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Ehrenmitglieder
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fördernde Mitglieder
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Mitglieder der Jugendwehr
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
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Die Mitgliedschaft ist beim Vorstand schriftlich zu beantragen und beginnt mit dem Tag der Aufnahme.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
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Mitglieder der Altersabteilung können solche Personen werden, die Feuerwehrangehörige gewesen sind
und die Altersgrenze erreicht haben oder vorher auf eigenen Wunsch und
ehrenhaft aus dem Dienst ausgeschieden sind.
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Zu Ehrenmitgliedern können natürliche Personen gewählt werden, die sich besondere Verdienste
erworben haben. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes
von der Mitgliederversammlung ernannt.
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Als fördernde Mitglieder können unbescholtene natürliche oder juristische Personen aufgenommen werden, die durch
ihren Beitritt ihre Verbundenheit mit dem Feuerwehrwesen bekunden
wollen.
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Zur Jugendfeuerwehr gehören Feuerwehrangehörige im Alter von 12-16 Jahren.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
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Die Mitgliedschaft kann zum Ende des Geschäftsjahres mit einer Frist von drei Monaten schriftlich
gekündigt werden.
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Die Mitgliedschaft endet ferner durch Ausschluss aus dem Verein. Der Ausschluss ist auszusprechen,
wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstößt oder die
bürgerlichen Ehrenrechte verliert.
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Über den Ausschluss der Mitglieder entscheidet der Vorstand.
Gegen diese Entscheidung ist Beschwerde an den Verein zulässig. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis zu deren Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
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In allen Fällen ist der Auszuschließende vorher anzuhören.
Der Ausschluss ist schriftlich zu begründen.
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Mit dem Ausscheiden erlöschen alle vermögensrechtlichen Ansprüche des Mitgliedes gegen den Verein.
§ 6 Mittel
Die Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks werden aufgebracht:
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durch jährliche Mitgliederbeiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festzusetzen ist,
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durch freiwillige Zuwendungen,
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durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln.
§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
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Mitgliederversammlung
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Vereinsvorstand
§ 8 Mitgliederversammlung
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Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen und ist oberstes Beschlussorgan.
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Die Mitgliederversammlung wird vom Vereinsvorsitzenden oder im Verhinderungsfalle von einem der beiden
stellvertretenden Vorsitzenden geleitet und ist mindestens einmal
jährlich unter Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung mit einer
14-tägigen Frist einzuberufen, die Einberufung erfolgt im Presseorgan
"Mitteilungsblatt für die Pellenz".
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Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor der
Mitgliederversammlung dem Vereinsvorsitzenden schriftlich mitgeteilt
werden.
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Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder ist innerhalb einer vierwöchigen Frist eine
Mitgliederversammlung einzuberufen. In dem Antrag müssen die zu
behandelnden Tagesordnungspunkte bezeichnet sein.
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Auf Vorstandsbeschluss ist innerhalb einer achtwöchigen Frist eine Mitgliederversammlung
einzuberufen.
§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind
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Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge
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die Wahl der Mitglieder des Vereinsvorstandes
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die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
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die Genehmigung der Jahresrechnung
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die Entlastung des Vorstandes und des Rechnungsführers
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die Wahl der Kassenprüfer, die alle 3 Jahre zu wählen sind
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Beschlussfassung über Satzungsänderungen
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Beschlussfassung über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft
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Entscheidung über die Beschwerden von Mitglieder gegen den
Ausschluss aus dem Verein
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Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
§ 10 Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung
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Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß eingeladen ist.
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Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen;
Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen.
Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag mit einfacher Mehrheit beschließen, geheim abzustimmen.
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Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, deren Richtigkeit vom Schriftführer
und dem Vorsitzenden zu bescheinigen ist.
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Jedes Mitglied ist berechtigt, seine Anträge zur Niederschrift zu bringen.
§ 11 Vereinsvorstand
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Der Vorstand besteht aus
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dem Vorsitzenden (Feuerwehrangehöriger / Mitglied der Alterswehr)
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zwei stellvertret. Vorsitzenden (Feuerwehrangehöriger / Mitglied der Alterswehr)
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dem Rechnungsführer (Feuerwehrangehöriger / Mitglied der Alterswehr)
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dem Schriftführer (Feuerwehrangehöriger / Mitglied der Alterswehr)
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dem Pressewart (Feuerwehrangehöriger / Mitglied der Alterswehr)
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dem Jugendfeuerwehrwart (Feuerwehrangehöriger)
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von 2 Beisitzern der Feuerwehrangehörigen
von 2 Beisitzern der Altersabteilung
von 2 Beisitzern der fördernden Mitglieder (mind. 1 Frau)
von 1 Beisitzer der Jugendfeuerwehr
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Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende, die zwei stellvertretenden Vorsitzenden, der Rechnungsführer und der Schriftführer.
Jeder ist alleinvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird geregelt, dass die beiden stellvertretenden Vorsitzenden, der Rechnungsführer und der Schriftführer nur im Verhinderungsfall des Vorsitzenden zur Vertretung befugt ist.
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Der Vereinsvorstand führt die Geschäfte des Vereins nach den Beschlüssen und Richtlinien der Mitgliederversammlung ehrenamtlich.
Er hat die erforderlichen Beschlüsse herbeizuführen und die Mitglieder angemessen über die Vereinsangelegenheiten zu unterrichten.
Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
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Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung jeweils für die Dauer von 5 Jahren
gewählt.
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Der Vorsitzende lädt die Mitglieder zu der Mitgliederversammlung ein und leitet die Versammlung.
Er beruft die Vorstandssitzungen ein und leitet diese.
Über die in der Vorstandssitzung gefassten Beschlüsse und die wesentlich erörterten Angelegenheiten ist eine Niederschrift zu fertigen und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.
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Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des
Vorsitzenden den Ausschlag.
§ 12 Rechnungswesen
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Der Rechnungsführer ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich.
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Er darf Auszahlungen nur leisten, wenn der Vorsitzende, oder im Verhinderungsfalle ein Stellvertreter,
schriftlich eine Auszahlungsanordnung erteilt hat und wenn nach dem von der Mitgliederversammlung beschlossenen Voranschlag Geldbeträge
für die Ausgabenzwecke vorgesehen sind.
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Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen.
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Am Ende des Geschäftsjahres legt er gegenüber den Kassenprüfern Rechnung. Das Geschäftsjahr ist das
Kalenderjahr.
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Die Kassenprüfer prüfen die
Kassengeschäfte und erstatten der Jahreshauptversammlung Bericht.
§ 13 Auflösung
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Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung mindestens vier
Fünftel der Mitglieder vertreten sind und mit drei Vierteln der abgegebenen
Stimmen die Auflösung beschließen.
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Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann nach Ablauf eines Monats eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, in der der
Beschluss zu Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der Stimmberechtigten, mit einer Stimmenmehrheit von drei Vierteln der vertretenen Stimmen
gefasst wird.
In der zweiten Ladung muss auf diese Bestimmung besonders hingewiesen werden.
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Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, oder Wegfall seines bisherigen Zweckes, fällt das Vermögen
des Vereins an die Gemeinde Nickenich, die es unmittelbar und
ausschließlich für Zwecke des Feuerwehrwesens zu verwenden hat.
§ 14 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 12. Dezember 1993 in Kraft.